Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv muss sich der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 55 zu Art. 181 StGB).