3.3. 3.3.1. Den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).