(Rückgabe des Wohnungsschlüssels innert bestimmter Frist durch die Beschwerdeführerin) verbunden hat, sodass der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB vorliegend hinter den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu treten hat. Es ist daher zu prüfen, ob das vom Beschuldigten an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB darstellen könnte.