3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten prüfte den vorstehend in E. 3.1 dargelegten Sachverhalt unter dem Aspekt der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Der Tatbestand der Drohung ist unter anderem erfüllt, wenn das Opfer "in Schrecken oder Angst" versetzt wird, d.h. in seinem Sicherheitsgefühl massiv erschüttert wird. Insofern wird ein Erfolg verlangt. Wird die mit einer Drohung erzeugte Angst hingegen als Mittel zu einem weitergehenden Zweck eingesetzt, tritt Art. 180 StGB hinter den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, und zwar auch bei Versuch (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 180 StGB).