Zivilprozess losgelöste, alternative Beweiswürdigung durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 81 zu Art. 115 StPO). Inwiefern die Beschwerdeführerin durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten und unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung tatsächlich einen konkreten Nachteil erlitten hat oder ihr ein solcher konkret droht, wird von ihr nicht substantiiert dargelegt und lässt sich auch aus den Akten nicht ohne Weiteres ableiten. Insofern ist fraglich, ob sie als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten und sich als Privatklägerin konstituieren kann.