1.3.5.4. Beim Prozessbetrug, welcher unter den allgemeinen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB fällt, gilt die dadurch benachteiligte Partei als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO). Auch bei falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB und falscher Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB kommt die Geschädigtenstellung jener Person zu, die durch das falsche Zeugnis bzw. die falsche Aussage einen konkreten Nachteil erleidet oder der ein solcher droht. Dies ist restriktiv auszulegen, da die genannten Straftatbestände nicht bezwecken, den Parteien eines Zivilverfahrens eine vom hängigen -8-