1.3.5.3. Die Vorwürfe der unrechtmässigen Aneignung der Gegenstände gemäss Art. 137 StGB und der Verletzung der ehelichen Gütertrennung waren demgegenüber nicht Teil der Strafanzeige vom 23. Juni 2025 und wurden in der angefochtenen Verfügung entsprechend nicht behandelt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist nicht zuständig, über diese Vorwürfe erstmals zu entscheiden (vgl. E. 1.2.3 hiervor), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.