1.3.5.2. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachbeschädigung im Zusammenhang mit ihr gehörenden Gegenständen ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, womit sie sich als Privatklägerin konstituieren kann und berechtigt ist, die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten.