CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische -7- Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, weshalb sie nicht zur Konstituierung als Privatklägerin befugt ist und die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt nicht mit Beschwerde anfechten kann.