1.3.4. Auf die Beschwerde ist ebenfalls nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB beantragt wird (Beschwerde, S. 4). Nicht als geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantonale Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft.