GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie durch eine allfällige Nichtmeldung eines Unfalls als geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO anzusehen wäre. Damit wäre die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht befugt, sich als Privatklägerin zu konstituieren, weshalb auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte.