1.3.3.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Vorwurf betreffend ein verschwiegenes Verkehrsunfallereignis beziehungsweise betreffend die geltend gemachte Verletzung der Meldepflicht bei Unfällen angefochten wird. Dies daher, weil die Beschwerde vom 22. Juli 2025 hierzu keine hinreichende Begründung enthält, sondern lediglich wiederholt wird, es bestünden Hinweise auf ein "verschwiegenes Verkehrsunfallereignis". Eine Begründung, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich falsch sein sollte, ist nicht ansatzweise zu erkennen.