Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat diesen Vorwurf mangels Zuständigkeit daher nicht erstmalig zu beurteilen, was auch für den damit zusammenhängenden Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Rückgabe des Fahrzeugs an sie sicherzustellen, gilt (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf einen das entsprechende Fahrzeug betreffenden Versicherungsbetrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ anficht, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1