Dieser Vorwurf war nicht Teil der Strafanzeige vom 23. Juni 2025 und wurde in der angefochtenen Verfügung entsprechend nicht behandelt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat diesen Vorwurf mangels Zuständigkeit daher nicht erstmalig zu beurteilen, was auch für den damit zusammenhängenden Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Rückgabe des Fahrzeugs an sie sicherzustellen, gilt (vgl. E. 1.2.3 hiervor).