1.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu ihrem Nachteil (Beschwerde, S. 3). Als Adressatin der allfälligen Drohung ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, weshalb sie mit Blick auf das vorstehend in E. 1.2 Dargelegte berechtigt ist, sich als Privatklägerin zu konstituieren und die Nichtanhandnahme der Strafsache anzufechten. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.