1.3. 1.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die gesamthafte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025, äussert sich jedoch in ihrer Beschwerde nicht zum Vorwurf der Verleumdung. Daraus lässt sich sinngemäss ableiten, dass die Nichtanhandnahme der Strafsache wegen Verleumdung nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Mangels einer hinreichender Begründung wäre hierauf denn auch nicht einzutreten. -5-