3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 nahm der Beschuldigte zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Stellung. 3.6. Mit Eingabe vom 19. August 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf eine weitere Stellungnahme. 3.7. Am 23. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. 3.8. Mit Eingabe vom 11. September 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: