3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2025 zugestellt. 3.3. Mit Eingabe vom 4. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von der geforderten Sicherheitsleistung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegebenenfalls um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.