Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.203 (STA.2025.3157) Art. 333 Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […], führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 8. Juli 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 23. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verleumdung, Drohung, Urkundenfälschung, Verletzung der Meldepflicht bei Verkehrsunfall, Verdachts auf Versiche- rungsbetrug, Sozialhilfebetrugs, Sachbeschädigung durch fahrlässiges Verhalten sowie wegen Prozessbetrugs/Täuschung des Gerichts. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 8. Juli 2025 die Nicht- anhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Nichtan- handnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 10. Juli 2025 genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 14. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, die Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2025 zugestellt. 3.3. Mit Eingabe vom 4. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Be- freiung von der geforderten Sicherheitsleistung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegebenenfalls um Beiordnung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 nahm der Beschuldigte zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Stellung. 3.6. Mit Eingabe vom 19. August 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf eine weitere Stellungnahme. 3.7. Am 23. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung- nahme ein. 3.8. Mit Eingabe vom 11. September 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschä- digte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nicht- anhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grund- sätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die ge- schädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der -4- Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Ent- sprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1 mit weiteren Hinweisen; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO). 1.2.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatklägerin hingewiesen wor- den ist. Die Erhebung der Beschwerde kann allerdings nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angezeigten Delikte die Eigenschaft als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt und sie überhaupt zur Konstituierung als Privatklä- gerin berechtigt ist, was nachfolgend für jedes Delikt gesondert zu prüfen ist. 1.2.3. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der Beschwer- deführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegen- stands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). 1.3. 1.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die gesamthafte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025, äussert sich jedoch in ihrer Beschwerde nicht zum Vorwurf der Verleumdung. Daraus lässt sich sinn- gemäss ableiten, dass die Nichtanhandnahme der Strafsache wegen Ver- leumdung nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Mangels einer hinrei- chender Begründung wäre hierauf denn auch nicht einzutreten. -5- 1.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Nichtanhand- nahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu ihrem Nachteil (Beschwerde, S. 3). Als Adressatin der all- fälligen Drohung ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, weshalb sie mit Blick auf das vorstehend in E. 1.2 Dargelegte berechtigt ist, sich als Privatklägerin zu konstituieren und die Nichtanhandnahme der Strafsache anzufechten. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.3.3. 1.3.3.1. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf Vorfälle im Zusammenhang mit einer durch Begehung einer Urkundenfälschung vorgenommenen Übertragung von Kontrollschildern des Fahrzeugs Mercedes mit dem Kennzeichen aaa (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Juni 2025 [STA4 ST.2025.1741]). Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei trotz kla- rer Urkundenfälschung und mehrfacher Aufforderung ihrerseits keine Si- cherstellung oder Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt. Ausserdem bestünden Hinweise auf ein verschwiegenes Unfallereignis. Es seien ergänzende Er- mittlungen zur Unfallfrage und die Prüfung eines möglichen Versicherungs- betrugs sowie die Sicherstellung der Rückgabe ihres Fahrzeugs durchzu- führen (Beschwerde, S. 4). 1.3.3.2. Obwohl die Beschwerdeführerin das vorstehend Dargelegte (auch) unter dem Titel der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB vorträgt, scheint ihre Beschwerde der Begründung nach zu urteilen nicht auf den (bereits mit dem der Beschwerdeführerin bekannten Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 4. Juni 2025 behandelten) Vorwurf der Urkun- denfälschung an sich, sondern auf jenen der unrechtmässigen Aneignung des Fahrzeugs Mercedes mit dem Kennzeichen aaa gemäss Art. 137 StGB abzuzielen. Dieser Vorwurf war nicht Teil der Strafanzeige vom 23. Juni 2025 und wurde in der angefochtenen Verfügung entsprechend nicht be- handelt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat diesen Vorwurf mangels Zuständigkeit daher nicht erstmalig zu beurteilen, was auch für den damit zusammenhängenden An- trag der Beschwerdeführerin, es sei die Rückgabe des Fahrzeugs an sie sicherzustellen, gilt (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf einen das entsprechende Fahrzeug betreffenden Versicherungsbetrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ anficht, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwer- deführerin diesbezüglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten wäre. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend nicht -6- befugt, sich als Privatklägerin zu konstituieren und kann die Nichtanhand- nahmeverfügung in diesem Punkt nicht mit Beschwerde anfechten. 1.3.3.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Nichtanhand- nahme in Bezug auf den Vorwurf betreffend ein verschwiegenes Verkehrs- unfallereignis beziehungsweise betreffend die geltend gemachte Verlet- zung der Meldepflicht bei Unfällen angefochten wird. Dies daher, weil die Beschwerde vom 22. Juli 2025 hierzu keine hinreichende Begründung ent- hält, sondern lediglich wiederholt wird, es bestünden Hinweise auf ein "ver- schwiegenes Verkehrsunfallereignis". Eine Begründung, weshalb die an- gefochtene Verfügung diesbezüglich falsch sein sollte, ist nicht ansatz- weise zu erkennen. Die hierzu mit Stellungnahme vom 23. August 2025 nachgeschobene Begründung, ein Bekannter der Beschwerdeführerin habe bestätigt, der Beschuldigte habe ihm gegenüber selbst erklärt, mit dem Fahrzeug in einen Unfall mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Tram) verwickelt gewesen zu sein, erfolgte – da erst nach der zehntägigen Be- schwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingegangen – verspätet und ist folg- lich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie durch eine allfällige Nichtmeldung eines Unfalls als geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO anzusehen wäre. Damit wäre die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht befugt, sich als Privatklägerin zu konstituieren, weshalb auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte. 1.3.4. Auf die Beschwerde ist ebenfalls nicht einzutreten, soweit damit die Aufhe- bung der Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB beantragt wird (Beschwerde, S. 4). Nicht als geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwal- tungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantonale So- zialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat ho- heitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe aus- schliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmit- telbar betroffen und verletzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018). Ebenso wenig geschädigt ist bei solchen Straftaten gegen allgemeine Interessen der einzelne Bürger, dessen pri- vate Interessen allenfalls nur mittelbar beeinträchtigt werden (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische -7- Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 115 StPO). Die Be- schwerdeführerin ist folglich nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, weshalb sie nicht zur Konstituierung als Privat- klägerin befugt ist und die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt nicht mit Beschwerde anfechten kann. 1.3.5. 1.3.5.1. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, am 28. November 2021 seien im Zuge eines Kellerbrands im Haus an der "X-Strasse 10" (richtig: V- Strasse 10) zahlreiche ihrer persönlichen Gegenstände zerstört wor- den. Der Beschuldigte habe einerseits vor Gericht behauptet, die Gegen- stände seien verbrannt, andererseits habe er in einer separaten Erklärung behauptet, er habe diese ohne ihr Wissen und Einverständnis ukrainischen Flüchtlingen überlassen. Damit liege entweder eine unrechtmässige Aneig- nung und Verletzung der ehelichen Gütertrennung oder eine falsche Zeu- genaussage vor. Die widersprüchlichen Aussagen stellten zudem Prozess- betrug dar (Beschwerde, S. 4 f.). 1.3.5.2. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachbe- schädigung im Zusammenhang mit ihr gehörenden Gegenständen ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, womit sie sich als Privatklägerin konstituieren kann und berechtigt ist, die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten. 1.3.5.3. Die Vorwürfe der unrechtmässigen Aneignung der Gegenstände gemäss Art. 137 StGB und der Verletzung der ehelichen Gütertrennung waren dem- gegenüber nicht Teil der Strafanzeige vom 23. Juni 2025 und wurden in der angefochtenen Verfügung entsprechend nicht behandelt. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist nicht zu- ständig, über diese Vorwürfe erstmals zu entscheiden (vgl. E. 1.2.3 hier- vor), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 1.3.5.4. Beim Prozessbetrug, welcher unter den allgemeinen Betrugstatbestand ge- mäss Art. 146 StGB fällt, gilt die dadurch benachteiligte Partei als geschä- digte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO). Auch bei falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB und falscher Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB kommt die Geschä- digtenstellung jener Person zu, die durch das falsche Zeugnis bzw. die fal- sche Aussage einen konkreten Nachteil erleidet oder der ein solcher droht. Dies ist restriktiv auszulegen, da die genannten Straftatbestände nicht bezwecken, den Parteien eines Zivilverfahrens eine vom hängigen -8- Zivilprozess losgelöste, alternative Beweiswürdigung durch die Strafverfol- gungsbehörden zu ermöglichen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 81 zu Art. 115 StPO). Inwiefern die Beschwerdeführerin durch das dem Beschul- digten vorgeworfene Verhalten und unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung tatsächlich einen konkreten Nachteil erlitten hat oder ihr ein sol- cher konkret droht, wird von ihr nicht substantiiert dargelegt und lässt sich auch aus den Akten nicht ohne Weiteres ableiten. Insofern ist fraglich, ob sie als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten und sich als Privatklägerin konstituieren kann. Letztlich kann diese Frage jedoch offen- gelassen werden, da die Beschwerde in diesem Punkt – wie nachfolgend in E. 4.2 zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 1.4. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Stellungnahme vom 23. August 2025 um neue Vorwürfe ergänzt (Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 163 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB ["zweiter Fall "]) ist darauf bereits mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten (vgl. E. 1.2.3 hiervor). 1.5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung, der Sachbeschädigung, des Prozessbetrugs und des falschen Zeugnisses bzw. der falschen Beweisaussage einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). -9- 2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, in einem an sie ge- richteten Schreiben damit gedroht zu haben, dafür zu sorgen, dass ihrem Sohn der Schutzstatus S entzogen und er ausgewiesen werde, sofern sie ihm einen Wohnungsschlüssel nicht bis zum 15. Januar 2024 retourniere (vgl. Beschwerde, S. 3 und Beilage 2). 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten prüfte den vorstehend in E. 3.1 dargelegten Sachverhalt unter dem Aspekt der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Der Tatbestand der Drohung ist unter anderem erfüllt, wenn das Op- fer "in Schrecken oder Angst" versetzt wird, d.h. in seinem Sicherheitsge- fühl massiv erschüttert wird. Insofern wird ein Erfolg verlangt. Wird die mit einer Drohung erzeugte Angst hingegen als Mittel zu einem weitergehen- den Zweck eingesetzt, tritt Art. 180 StGB hinter den Tatbestand der Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB, und zwar auch bei Versuch (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 180 StGB). 3.2.2. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben des Beschul- digten ist Folgendes zu entnehmen: "Bitte schick mir den Wohnungsschlüs- sel zurück. Ich habe den Bericht über den Bandura-Spieler gesehen wie er sich zum Militär gemeldet hat. Wen ich den Schlüssel bis 15. Januar 2024 nicht erhalte, werde ich dafür sorgen, dass Dein Sohn D._____ kein S-Sta- tus mehr bekommt und ausgewiesen wird. Gruss E._____". Aus dem Wort- laut ergibt sich, dass der Beschuldigte den von ihm angedrohten Nachteil (Veranlassung des Entzugs des Schutzstatus S bzw. der Ausweisung des Sohnes der Beschwerdeführerin) mit einem weitergehenden Zweck - 10 - (Rückgabe des Wohnungsschlüssels innert bestimmter Frist durch die Be- schwerdeführerin) verbunden hat, sodass der Tatbestand der Drohung ge- mäss Art. 180 StGB vorliegend hinter den Tatbestand der Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB zu treten hat. Es ist daher zu prüfen, ob das vom Be- schuldigten an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB darstellen könnte. 3.3. 3.3.1. Den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, auch eine be- sonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Sub- jektiv muss sich der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 55 zu Art. 181 StGB). Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher zu fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 66 zu Art. 181 StGB). 3.3.2. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemei- nen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letz- terer Fall ist bei Drohungen mit Strafanzeigen vor allem dann gegeben, wenn zwischen einem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht bzw. mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3 und 1.2.5 mit weiteren Hinweisen). 3.3.3. 3.3.3.1. Mit der Ankündigung des Beschuldigten, er werde dafür sorgen, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin der Schutzstatus S entzogen und er aus der - 11 - Schweiz ausgewiesen werde, liegt aus Sicht der Beschwerdeführerin ohne Weiteres eine Androhung eines ernstlichen Nachteils vor. Auch wenn der Eintritt dieses Nachteils letztlich nicht unmittelbar vom Willen des Beschul- digten abhängen mochte, dürfte eine solche Drohung – selbst wenn sie sich lediglich darauf bezog, den Sohn der Beschwerdeführerin bei den zustän- digen Behörden zu melden bzw. ihn dort anzuschwärzen – geeignet gewe- sen sein, die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Bezug auf den Wohnungsschlüssel erheblich einzuschränken. Dies gilt umso mehr, als eine Ausweisung aus der Schweiz im konkreten Fall eine Rückkehr des Sohns in die Y._____ und damit in ein grundsätzlich kriegsbetroffenes Land bedeuten würde. Ob eine Meldung an die Behörden in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen wäre oder ob die Beschwerdeführerin zivilrechtlich tatsächlich verpflichtet war, den Wohnungsschlüssel an den Beschuldigten zurückzugeben, ist im vorliegenden Verfahren weder zu prüfen noch für die summarische Beurteilung des Nötigungsvorwurfs von Bedeutung. Denn selbst wenn beide Fragen zu bejahen wären, wäre die Verknüpfung eines an sich zulässigen Mittels mit einem damit sachlich nicht verbundenen Zweck als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, womit auch die Rechts- widrigkeit der Nötigung zu bejahen wäre. 3.3.3.2. Aus der Stellungnahme des Beschuldigten vom 8. August 2025 lässt sich nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Wohnungsschlüssel tatsächlich zurückgegeben hat. Es ist daher von einer versuchten Nötigung auszugehen, die zwar eine fakultative Strafmilderung rechtfertigen kann, mangels Untauglichkeit vorliegend jedoch nicht zur Straflosigkeit führt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzu- heissen, und die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der vorste- henden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück- zuweisen. 4. 4.1. Was den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB im Zusam- menhang mit dem angeblich im Zuge eines Kellerbrands vom 28. Novem- ber 2021 entstandenen Schaden betrifft, war die dreimonatige Antragsfrist (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB) zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 23. Juni 2025 bereits abgelaufen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Kellerbrands mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. Mai 2022 der fahrlässigen Verursa- chung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft wurde (act. 27 f.). Soll- ten im Rahmen dieses Ereignisses Gegenstände der Beschwerdeführerin beschädigt oder zerstört worden sein, kommt die Eröffnung einer Straf- - 12 - untersuchung bereits deshalb nicht in Betracht, weil nur die vorsätzliche Sachbeschädigung unter Strafe steht, welche bei der fahrlässigen Verur- sachung des Feuers gerade nicht vorliegt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 144 StGB). Die Nicht- anhandnahmeverfügung erweist sich in diesem Punkt daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschuldigte habe vor dem Bezirksgericht Bremgarten bewusst widersprüchliche und unwahre Erklärungen abgegeben. Er habe das Gericht täuschen wollen, indem er einmal erklärt habe, ihre persönlichen Sachen seien durch einen Brand ver- nichtet worden. In einer weiteren Erklärung habe er behauptet, dieselben Gegenstände seien ukrainischen Flüchtlingen übergeben worden (Be- schwerde, S. 5). 4.2.2. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der falschen Beweisaussage der Partei macht sich strafbar, wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht (Art. 306 Abs. 1 StGB). Des falschen Zeugnisses macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt (Art. 307 Abs. 1 StGB). 4.2.3. In den Akten befinden sich zwei Schreiben des Beschuldigten zu Handen des Bezirksgerichts Bremgarten im Rahmen des Ehescheidungsverfah- rens OF.2025.42. Im ersten Schreiben vom 27. April 2025 führte der Be- schuldigte aus, Schuhe und weitere Kleidungsstücke seien durch einen Saunabrand zerstört worden. Im zweiten Schreiben vom 26. Juni 2025 führte er aus, er habe "auch keine Entschädigung vom Brandschaden" er- halten. Inwiefern diesbezüglich überhaupt widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten vorliegen sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Be- schwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter belegt. Im Übrigen handelt es sich dabei um schriftliche Eingaben an das Gericht, - 13 - welche der Beschuldigte weder nach richterlicher Ermahnung zur Wahrheit noch als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher ein- reichte. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten fällt damit klar ausser Betracht, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtan- handnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Drohung bzw. Nötigung als begründet und ist in diesem Punkt teilweise gutzuheis- sen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). 6.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde hinsichtlich des Vor- wurfs der Drohung bzw. Nötigung. Ansonsten unterliegt sie. Es rechtfertigt sich damit, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3. 6.3.1. Mit Eingabe vom 4. August 2025 ersucht die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegebenenfalls um Beiord- nung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren. 6.3.2. 6.3.2.1. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und - 14 - die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von Verfahrens- kosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. 6.3.2.2. Für die unentgeltliche Verbeiständung wird – neben der Bedürftigkeit und den genügenden Prozesschancen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) – verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Diese Notwendigkeit liegt dann vor, wenn der Rechtsuchende – auf sich allein gestellt – seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 136 StPO). 6.3.3. 6.3.3.1. In Bezug auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde sind die Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen (E. 6.2 hiervor). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf diese Verfahrenskosten gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde in die- sem Punkt auch ohne anwaltliche Vertretung erfolgreich war, erweist sich die beantragte unentgeltliche Verbeiständung als nicht notwendig (E. 6.3.2.2 hiervor), weshalb das Gesuch diesbezüglich abzuweisen ist. 6.3.3.2. Soweit die Beschwerde abgewiesen bzw. auf diese nicht eingetreten wird, erwies sie sich – wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht – von vornherein als aussichtslos. Diesbezüglich ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. 6.4. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und dem nicht anwalt- lich vertretenen Beschuldigten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. Juli 2025 hinsicht- lich des Vorwurfs der Drohung aufgehoben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zurückgewiesen. - 15 - 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden zu 4/5, d.h. mit Fr. 870.40 der Beschwerdeführerin auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 6. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch