Angesichts der im Raum stehenden schweren Delikte und der drohenden Strafe, wobei dem Beschwerdeführer möglicherweise auch eine Landesverweisung droht, und da sich die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang befindet, erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).