Jedenfalls gab die Geschädigte an, Angst zu haben, wenn der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen würde. Der Beschwerdeführer ist denn auch, wie sich aus den Schilderungen der Geschädigten ergibt, zu massiver Gewalt bereit. Im Weiteren erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer versucht hat, den gemeinsamen Sohn zu beeinflussen. Jedenfalls bat dieser die Geschädigte, der Polizei nichts zu erzählen, da sie sonst den Beschwerdeführer mitnehmen würden. Damit bestehen konkrete Hinweise auf eine bestehende, akute Kollusionsgefahr. Das Strafverfahren befindet - 12 -