4.3. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das emotionale und räumliche Näheverhältnis zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer, welche verheiratet sind und zusammen wohnen. Nachdem vorliegend der Vorwurf massiver häuslicher Gewalt im Raum steht, ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigte möglicher (weiterer) Beeinflussungsversuche durch den Beschwerdeführer kaum entziehen könnte. Die Geschädigte gab an, dass es andauernd Probleme in ihrer Beziehung gebe und dass sie Todesangst habe. Auch versuchte sie zunächst, den Beschwerdeführer, ihren Sohn und letztlich das Bild einer intakten Familie zu schützen, indem sie den Beschwerdeführer nicht belastete.