4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Ein blosses Näheverhältnis begründe noch keine Kollusionsgefahr. Erforderlich seien konkrete Anhaltspunkte für geplante oder bereits eingeleitete Manipulationen. Solche Hinweise würden fehlen. Die Geschädigte, die Nachbarin sowie der gemeinsame Sohn seien bereits einvernommen worden. An deren Aussagen könne der Beschwerdeführer nichts mehr ändern. Auch sein Verhalten nach dem Sturz beweise keine Verdunkelungsabsicht. Die Entscheidung, seine Frau selbst ins Spital zu fahren, könne mit Schock und fehlenden Sprachkenntnissen erklärt werden.