Gestützt auf das Gutachten des IRM sowie die neuen Aussagen der Geschädigten spricht die Indizienlage stark dafür, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte gewürgt hat, dass eine Lebensgefahr bestand und er möglicherweise geplant hatte, sie umzubringen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht damit ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte.