Zusammengefasst sprechen verschiedene Umstände gegen die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Version der Geschehnisse. Zwar trifft es zu, dass die Geschädigte zunächst verneinte, dass es zu Streit und einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Ein solches Aussageverhalten ist in Fällen häuslicher Gewalt aber nicht untypisch. Gestützt auf das Gutachten des IRM sowie die neuen Aussagen der Geschädigten spricht die Indizienlage stark dafür, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte gewürgt hat, dass eine Lebensgefahr bestand und er möglicherweise geplant hatte, sie umzubringen.