Auch verschiedene weitere Umstände lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers als wenig plausibel erscheinen. So gab die Zeugin an, sie habe ein feines Stöhnen gehört. Dies widerspricht jedoch der anfänglichen Schilderung der Geschädigten sowie des Beschwerdeführers, wonach sie geschrien habe. Im Weiteren wird im Festnahmerapport festgehalten, das geschilderte Sturzgeschehen scheine nicht plausibel, da die beschriebenen - 10 - Glasscheiben innerhalb der Balkonbrüstung seien und daher das Hinaufklettern auf die Balkonbrüstung unwahrscheinlich sei (act. 67).