Dieses Ergebnis wird nun auch untermauert durch die neuen Aussagen der Geschädigten, welche angab, der Beschwerdeführer habe sie gewürgt und sie habe Todesangst gehabt, weshalb sie vom Balkon gesprungen sei. Die Geschädigte bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer geplant hatte, sie mit dem anlässlich der Spurensicherung auf dem Boden des Balkons festgestellten Gürtel (vgl. act. 61) zu würgen oder zu schlagen. Jedenfalls gab sie an, Todesangst gehabt zu haben und dass dies keineswegs der erste Vorfall häuslicher Gewalt gewesen sei. Die Geschädigte zeichnet das Bild eines gewalttätigen und krankhaft eifersüchtigen Ehemannes.