Im Weiteren wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr befunden habe. Damit bestehen gestützt auf das Spurenbild zum jetzigen Zeitpunkt konkrete objektive Hinweise, dass es im Vorfeld des Sturzes der Geschädigten zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer gekommen ist, wobei der Beschwerdeführer die Geschädigte gewürgt hat.