3.4. Sowohl die Geschädigte als auch der Beschwerdeführer bestritten zwar zunächst, dass es zwischen ihnen Streit gegeben oder zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Allerdings stellte Dr. med. D._____ bei der Geschädigten verschiedene Verletzungen fest (Stauungsblutungen im Gesicht, Blutergüsse an der Oberlippeninnenseite, Verletzungen am Hals), die sich nicht mit dem Sturzereignis, dem anschliessenden Hochheben durch den Beschwerdeführer oder dem Transport ins Spital erklären lassen. Die genannten Verletzungen waren frisch und als einzige plausible Erklärung erwähnte Dr. med. D._____ gewaltsame Handlungen im Sinne einer körperlichen Auseinandersetzung.