3.3.9. Anlässlich der Spurensicherung durch den Kriminaltechnischen Dienst (KTD) konnte im Bereich der Balkontüre aussen ein brauner Ledergürtel festgestellt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zu den Verletzungen im Halsbereich der Geschädigten geführt habe (vgl. act. 61 f. sowie Haftanordungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 11. Juli 2025, S. 2). -9-