3.3.3. Bei der Einvernahme vom 22. Juli 2025 revidierte die Geschädigte ihre Aussagen. Demgemäss habe der Beschwerdeführer sie um ca. 21:00 Uhr aufgefordert, den gemeinsamen Sohn ins Bett zu bringen. Sie habe genau gewusst, was nachher passieren würde, da es schon oft passiert sei. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Sohn einschlafe, aber dieser sei irgendwann doch eingeschlafen. Der Beschwerdeführer sei gekommen und habe sie ins Wohnzimmer beordert. Die Storen seien bereits geschlossen gewesen, damit niemand etwas sehen könne. Der Beschwerdeführer habe gesagt, sie habe noch fünf Minuten Zeit um "es" zu sagen. Der Beschwerdeführer sei sehr eifersüchtig. Er habe sein Handy mit ihrem verbunden.