Dass die Zeugin C._____ keine Schreie wahrgenommen habe, lasse sich auch damit erklären, dass die Geschädigte versucht habe, lautlos vor dem Beschwerdeführer zu fliehen. Schliesslich habe sich die Geschädigte unterdessen bei der Polizei gemeldet und ihre anfänglichen Aussagen erheblich relativiert. Gestützt auf ihre neuen Aussagen bestehe nunmehr der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer auch der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben könnte. -5-