3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt aus, nebst den ersten Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) würden weitere Umstände gegen das behauptete Sturzgeschehen sprechen. Jedenfalls seien keine alternativen Entstehungsgründe für die Verletzungen der Geschädigten ersichtlich. Die Beschreibung der Zeugin C._____ beziehe sich wohl auf den Sturz und den Aufprall, wobei das beschriebene metallische Geräusch auf einen Aufprall bzw. ein Anschlagen der Geschädigten an einem metallischen Gegenstand während des Sturzes zurückzuführen sei. Dass die Zeugin C.__