Ein direkter Einsatz des Gürtels als Würgewerkzeug sei reine Spekulation. Die Kratzspuren am Arm des Beschwerdeführers liessen sich durch das Umklammern der Geschädigten nach dem Sturz oder durch seine berufliche Tätigkeit erklären. Die Aussagen beider Eheleute seien weitgehend deckungsgleich. Insbesondere habe die mutmasslich Geschädigte wiederholt betont, es habe keine Auseinandersetzung oder Gewalt gegeben, und sie sei allein für den Unfall verantwortlich gewesen. Die Beziehung der Eheleute sei als friedlich beschrieben worden. Es gebe keine Hinweise auf vorangegangene Gewalt.