3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er führt aus, die rechtsmedizinische Stellungnahme schliesse eine Gewalteinwirkung zwar nicht aus. Es ergäben sich daraus aber auch keine klaren Hinweise darauf, dass die Verletzungen von einem Würgen oder einem Zuhalten von Mund und Nase stammen würden. Der auf dem Balkon gefundene Arbeitsgürtel begründe keinen Tatverdacht, da dessen Ablageort durch eine alltägliche Handlung erklärbar sei. Auch hätten sich keine Spuren gefunden, die auf eine Verwendung des Gürtels als Würgewerkzeug schliessen liessen. Ein direkter Einsatz des Gürtels als Würgewerkzeug sei reine Spekulation.