festgestellten Verletzungsbild, insbesondere den Stauungsblutungen und den Hautabschürfungen korrelieren würden. Weder die Geschädigte noch der Beschwerdeführer würden eine eigene plausible Version der Geschehnisse angeben, etwa zur Entstehung der Verletzungen. Insofern sei der Umstand, dass die Geschädigte dem Beschwerdeführer keine Schuld zuweise, auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ausserdem seien die Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten bezüglich des Gürtels als allfälliges Tatmittel in sich widersprüchlich. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei damit gegeben.