3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Sie gab die Aussagen der Geschädigten sowie des Beschwerdeführers wieder, welche beide verneint hätten, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte gewürgt habe. Auch eine Suizidabsicht habe die Geschädigte verneint. Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin C._____ sowie die vorläufige gutachterliche Stellungnahme zur forensisch-klinischen Untersuchung der Geschädigten und des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers grossmehrheitlich nicht mit dem bei der Geschädigten -4-