Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Für die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer E. 4.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).