1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 2025 festgenommen. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 12. Juli 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis zum 10. Oktober 2025. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 15. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 12. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Aargau vom 12. Juli 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen.