Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.201 (HA.2025.369; STA.2025.7106) Art. 235 Entscheid vom 11. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 12. Juli 2025 betreffend Antrag auf Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens und versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie wirft ihm vor, am Abend des 9. Juli 2025 seine Ehefrau B._____ (fortan: Geschädigte) an ihrem gemein- samen Wohnort in E._____ gewürgt zu haben. Diese sei anschliessend vom Balkon im zweiten Stock gestürzt. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 2025 festgenommen. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 12. Juli 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Unter- suchungshaft bis zum 10. Oktober 2025. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 15. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 12. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Aargau vom 12. Juli 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich freizu- lassen. 2. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnah- men anzuordnen: - Hinterlegung der sämtliche Reisepapiere bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, sowie die Auflage sich regelmässig beim Polizeipos- ten am Wohnort zu melden. - Anordnung electronic Monitoring. 3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2025 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlas- sung. -3- 3.3. Am 28. Juli 2025 (Postaufgabe: 29. Juli 2025) reichte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2025 betreffend die Anordnung von Untersu- chungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschul- digte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beein- flusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein- trächtigen (Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr; lit. b). Sie darf nicht län- ger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Für die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer E. 4.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Sie gab die Aussagen der Geschädigten sowie des Beschwerdeführers wieder, welche beide verneint hätten, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte gewürgt habe. Auch eine Suizidabsicht habe die Geschädigte verneint. Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin C._____ sowie die vorläufige gutachterliche Stellungnahme zur forensisch-klinischen Un- tersuchung der Geschädigten und des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Geschädigten und des Be- schwerdeführers grossmehrheitlich nicht mit dem bei der Geschädigten -4- festgestellten Verletzungsbild, insbesondere den Stauungsblutungen und den Hautabschürfungen korrelieren würden. Weder die Geschädigte noch der Beschwerdeführer würden eine eigene plausible Version der Gescheh- nisse angeben, etwa zur Entstehung der Verletzungen. Insofern sei der Umstand, dass die Geschädigte dem Beschwerdeführer keine Schuld zu- weise, auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ausserdem seien die Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten bezüglich des Gürtels als allfälliges Tatmittel in sich widersprüchlich. Der dringende Tat- verdacht in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei damit gegeben. 3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er führt aus, die rechtsmedizinische Stellungnahme schliesse eine Gewalteinwirkung zwar nicht aus. Es ergäben sich daraus aber auch keine klaren Hinweise darauf, dass die Verletzungen von einem Würgen oder einem Zuhalten von Mund und Nase stammen würden. Der auf dem Balkon gefundene Arbeits- gürtel begründe keinen Tatverdacht, da dessen Ablageort durch eine all- tägliche Handlung erklärbar sei. Auch hätten sich keine Spuren gefunden, die auf eine Verwendung des Gürtels als Würgewerkzeug schliessen lies- sen. Ein direkter Einsatz des Gürtels als Würgewerkzeug sei reine Speku- lation. Die Kratzspuren am Arm des Beschwerdeführers liessen sich durch das Umklammern der Geschädigten nach dem Sturz oder durch seine be- rufliche Tätigkeit erklären. Die Aussagen beider Eheleute seien weitgehend deckungsgleich. Insbesondere habe die mutmasslich Geschädigte wieder- holt betont, es habe keine Auseinandersetzung oder Gewalt gegeben, und sie sei allein für den Unfall verantwortlich gewesen. Die Beziehung der Ehe- leute sei als friedlich beschrieben worden. Es gebe keine Hinweise auf vor- angegangene Gewalt. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt aus, nebst den ersten Fest- stellungen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) würden weitere Umstände gegen das behauptete Sturzgeschehen sprechen. Jedenfalls seien keine alternativen Entstehungsgründe für die Verletzungen der Geschädigten er- sichtlich. Die Beschreibung der Zeugin C._____ beziehe sich wohl auf den Sturz und den Aufprall, wobei das beschriebene metallische Geräusch auf einen Aufprall bzw. ein Anschlagen der Geschädigten an einem metalli- schen Gegenstand während des Sturzes zurückzuführen sei. Dass die Zeugin C._____ keine Schreie wahrgenommen habe, lasse sich auch da- mit erklären, dass die Geschädigte versucht habe, lautlos vor dem Be- schwerdeführer zu fliehen. Schliesslich habe sich die Geschädigte unter- dessen bei der Polizei gemeldet und ihre anfänglichen Aussagen erheblich relativiert. Gestützt auf ihre neuen Aussagen bestehe nunmehr der drin- gende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer auch der versuchten vor- sätzlichen Tötung schuldig gemacht haben könnte. -5- 3.3. 3.3.1. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2025 ging bei der kantonalen Notruf- zentrale die Meldung ein, dass am F-Weg in E._____ eine Frau vom Balkon aus dem 2. Stock gestürzt sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte im Haftantrag aus, aufgrund der ungewöhnlichen Umstände vor Ort und des unklaren Sturzvorgangs sei sowohl bei der Geschädigten als auch beim Beschwerdeführer eine Untersuchung durch das IRM angeordnet worden. Zudem wurden die Beteiligten befragt. 3.3.2. Die Geschädigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Juli 2025 aus, sie habe die Fenster auf dem Balkon mit Wintergarten schliessen wollen. Ein Fenster habe sich aber nicht schliessen lassen. Sie habe es zunächst mit dem Fuss versucht. Schliesslich sei sie auf das Ge- länder gestanden. Sie habe sich auf der rechten Seite am Metallpfeiler fest- gehalten. Auf der linken Seite habe sie sich am Glas festgehalten. Sie habe sich dann gedreht und sei gerutscht. Dann sei sie gefallen und im Gras gelandet. Sie habe geschrien. Ihr Mann habe sich beim Sturz nicht auf dem Balkon befunden, er sei aber schauen gekommen, weil sie geschrien habe. Er sei kurz darauf zu ihr gerannt und habe sie gefragt, wo sie Schmerzen habe. Er habe gesagt, dass sie rasch zum Notfall gehen müssten. Er habe sie dann zum Auto gebracht und sich auf dem Weg ins Spital um sie ge- kümmert. Ansonsten sei an besagtem Abend bei ihnen nichts vorgefallen. Es habe keinen Streit gegeben. Der sichergestellte Gürtel stamme von den Arbeiterhosen des Beschwerdeführers. Sie habe ihm kurz vor dem Sturz gesagt, er solle die Kleider wechseln. Er sei gerade dabei gewesen, die Kleider zu wechseln, als sie vom Balkon gefallen sei. Deshalb dürfte sich der Gürtel dort befunden haben. Die Stauungsblutungen würden nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer stammen. Er würde so etwas nie tun. Er stamme aus dem Kosovo und sei sehr respektvoll. Der Beschwerdeführer habe sie nicht gewürgt und ihr auch nicht den Mund zu- gehalten oder mit dem Gürtel gewürgt. Schliesslich habe sie auch nicht Su- izid begehen wollen (delegierte Einvernahme vom 10. Juli 2025, act. 14 ff.). 3.3.3. Bei der Einvernahme vom 22. Juli 2025 revidierte die Geschädigte ihre Aussagen. Demgemäss habe der Beschwerdeführer sie um ca. 21:00 Uhr aufgefordert, den gemeinsamen Sohn ins Bett zu bringen. Sie habe genau gewusst, was nachher passieren würde, da es schon oft passiert sei. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Sohn einschlafe, aber dieser sei irgendwann doch eingeschlafen. Der Beschwerdeführer sei gekommen und habe sie ins Wohnzimmer beordert. Die Storen seien bereits geschlossen gewesen, damit niemand etwas sehen könne. Der Beschwerdeführer habe gesagt, sie habe noch fünf Minuten Zeit um "es" zu sagen. Der Beschwerdeführer sei sehr eifersüchtig. Er habe sein Handy mit ihrem verbunden. Der -6- Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, er habe es schon gestern mit ihr erledigen wollen. Die fünf Minuten würden schnell vorbeigehen. Der Be- schwerdeführer habe eine Zigarette geraucht. Nach Ablauf der fünf Minuten habe er sie massiv gewürgt (8 auf einer Skala von 1 bis 10). Sie habe sich stark gewehrt und ihn gekratzt. Sie habe nach ihrem Sohn gerufen, dieser sei aufgewacht. Sie habe ihrem Sohn gesagt, der Beschwerdeführer wolle sie umbringen. Der Beschwerdeführer habe dann den Gürtel genommen und gesagt, sie solle im Wohnzimmer auf ihn warten. Sie habe gedacht, er wolle sie mit dem Gürtel erwürgen oder schlagen bis sie nicht mehr atme. Sie habe gewusst, dass sie gehen musste, da sie sonst sterben würde. Da sie nicht gewusst habe, ob die Türe verschlossen sei, sei nur der Balkon geblieben. Sie sei einfach gerannt, über das Geländer und sei gefallen. Die Storen im ersten Stock seien wohl geöffnet gewesen, was sie während des Herunterfallens gespürt habe. Sie sei dann ins Gras gefallen. Der Be- schwerdeführer sei zu ihr gekommen und habe sie gefragt, ob sie noch lebe und ob er die Ambulanz rufen solle. Sie habe verneint, es schmerze nur der Fuss. Es sei noch ein Nachbar hinzugekommen, der habe helfen wollen. Der Beschwerdeführer habe sie dann ins Spital gefahren. Unter- wegs habe er bereits das Spital verständigt. Er habe ihr gesagt, sie solle sagen, dass der Sturz beim Schliessen des Fensters passiert sei. Im Spital habe sie ihn nicht mehr gesehen. Nur ihren Sohn habe sie ab und zu ge- sehen. Dieser habe ihr gesagt, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, da die Polizei den Vater sonst mitnehme. Sie habe anfangs nicht zugeben wol- len, was passiert sei, da sie nicht wolle, dass ihr Sohn ohne Vater auf- wachse. Es gebe aber täglich Probleme mit ihrem Mann, dem Beschwer- deführer. Sie habe Angst um sich und ihren Sohn, wenn der Beschwerde- führer aus der Haft entlassen werde. Gestützt auf diese Aussagen hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafuntersuchung am 23. Juli 2025 auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung aus- gedehnt. 3.3.4. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Juli 2025 aus, er sei im Wohnzimmer gewesen und habe ferngesehen. Die Geschädigte sei auf dem Balkon gewesen. Sie habe wohl die Fenster schliessen wollen. Plötzlich habe er sie schreien gehört. Er habe nachge- schaut und festgestellt, dass sie gefallen sei. Er habe ihren Namen gerufen. Er sei sofort nach unten gerannt und habe dann festgestellt, dass ihr Bein gebrochen sei. Sie habe starke Schmerzen am Fuss gehabt. Er habe sie zum Auto bringen wollen, aber habe keine Kraft gehabt. Ein Nachbar habe gefragt, ob er helfen könne. Er habe gesagt: "Ja, bitte." Er habe seine Frau dann ins Spital gefahren. Er wisse nicht, weshalb seine Frau vom Balkon gefallen sei, ob es wegen den Gardinen, der Wäsche oder dem Schliessen des Fensters gewesen sei. Er habe nicht die Ambulanz gerufen, da er die Nummer nicht kenne, nicht gut Deutsch spreche und weil er gedacht habe, es gehe schneller, wenn er seine Frau selbst ins Spital fahre. Weshalb der -7- Gürtel auf dem Balkon gewesen sei, wisse er nicht. Entweder habe seine Frau oder sein Sohn ihn dort deponiert. Streit hätten sie nie gehabt. Die bei ihm festgestellten Verletzungen seien damit zu erklären, dass er als Chauf- feur arbeite und mit Sand und Beton hantiere. Auch beim Spielen mit sei- nem Sohn habe er sich bereits solche Verletzungen zugezogen. Die Ver- letzungen seiner Frau seien damit zu erklären, dass sie mit dem Sohn ge- spielt oder Gesichtspflegeprodukte im Internet bestellt habe. Die Verletzun- gen könnten auch entstanden sein, als er sie hochgehoben habe (dele- gierte Einvernahme vom 10. Juli 2025, act. 21 ff.). Bei der Eröffnung der Festnahme (act. 31 ff.) hat der Beschwerdeführer seine anfänglichen Aus- sagen im Wesentlichen bestätigt. 3.3.5. Im Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Juli 2025 wurde festgehalten, auch der gemeinsame Sohn habe ausgesagt, es habe keinen Streit gegeben (act. 67). 3.3.6. Die Zeugin C._____, bei welcher es sich um eine Nachbarin handelt, gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Juli 2025 an, sie sei im Bett gelegen und habe ein komisches, metallisches Geräusch, einen Knall wahrgenommen. Sie habe gedacht, jemand habe ein Auto eingeschlagen oder irgendetwas mit einem Container gemacht. Danach habe sie ein fei- nes Stöhnen gehört. Sie habe zwischen den Storen aus dem Fenster ge- schaut. Ungefähr eine Minute später sei der Mann (gemeint: der Beschwer- deführer) um die Hausecke gerannt und habe sich zur Frau begeben und diese hochgehoben. Sie habe sich gefragt, weswegen er die Frau hoch- hebe und nicht die Ambulanz rufe. Sie habe dann festgestellt, dass die Frau vom Balkon gefallen sei und habe ihren Mann nach draussen geschickt. Als ihr Mann unten angekommen sei, habe der Beschwerdeführer zu ihm gesagt, es sei alles gut (delegierte Einvernahme Zeugin C._____ vom 10. Juli 2025, act. 7 ff.). 3.3.7. Gemäss Dr. med. D._____, der die Geschädigte am 10. Juli 2025 unter- suchte, wies die Geschädigte folgende Verletzungen auf (act. 41 f.): - Knochenbrüche an den Beinen - Hautabschürfungen am linken Bein und Fuss - Schürfungen am linken Arm (Kontakt mit rauen Strukturen z.B. Haus- fassade möglich) - Blutergüsse am rechten Arm, durch unspezifische Gewalt: Selbständi- ges Anschlagen oder Schläge/kräftiges Packen durch fremde Hand möglich - Feine Hautschürfungen und ein Kratzer am Nasenrücken -8- - Stauungsblutungen im Gesicht, insbesondere an Augen und Ohren, die von einem Zuhalten von Mund und Nase oder einer komprimierenden Gewalt gegen den Hals stammen könnten - Kleinfleckige Blutergüsse an der Oberlippeninnenseite, die von einem Zuhalten des Mundes mit Anpressen der Oberlippe gegen die Zähne stammen könnten - Verletzungen am Hals und im Bereich des Unterkiefers, mögliche Würge- oder Drosselspuren (z.B. durch einen Unteramwürgegriff, Reis- sen an Kleidung/Drosseln mit einem Kleidungsstück wie z.B. Ärmel, Schal, Tuch, Gürtel. Dr. med. D._____ hielt weiter fest, diese Befunde seien frisch und dürften zeitnah zur körperlichen Untersuchung entstanden sein. Die Stauungsblu- tungen und die Verletzungen im Hals- und Unterkieferbereich liessen sich aktuell nicht plausibel durch das berichtete Sturzgeschehen oder die Aus- sagen der Beteiligten erklären. Eine alternative Entstehung sei zwar denk- bar, aber die Beteiligten hätten keine entsprechenden Aussagen gemacht. Es habe eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe folgende Verletzungen aufgewiesen: - Frische Kratzdefekte an den Armen linksseitig im Brustbereich, welche durch eine körperliche Auseinandersetzung/Abwehrhandlungen (Fin- gernägel) entstanden sein könnten. Dass die Verletzungen bei der Ar- beit als Lastwagenchauffeur entstanden seien, sei weder aufgrund von Lage noch Morphologie plausibel. 3.3.8. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte mit der Beschwerdeant- wort auch das Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 21. Juli 2025 von Dr. med. D._____ und Dr. med. G._____ sowie die Un- tersuchungsprotokolle und Fotodokumentationen zu den Akten. Darin wer- den keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu Tage gefördert. Es wurde zusammenfassend festgehalten, dass gewisse Verletzungen der Geschä- digten mit dem Sturz erklärt werden könnten. Bei anderen Verletzungen stehe jedoch eine Fremdbeibringung im Vordergrund. Erneut wurde fest- gehalten, dass eine konkrete Lebensgefahr für die Geschädigte bestanden habe. 3.3.9. Anlässlich der Spurensicherung durch den Kriminaltechnischen Dienst (KTD) konnte im Bereich der Balkontüre aussen ein brauner Ledergürtel festgestellt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zu den Verletzungen im Halsbereich der Geschädigten geführt habe (vgl. act. 61 f. sowie Haftanordungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 11. Juli 2025, S. 2). -9- 3.4. Sowohl die Geschädigte als auch der Beschwerdeführer bestritten zwar zu- nächst, dass es zwischen ihnen Streit gegeben oder zu Gewaltanwendun- gen gekommen sei. Allerdings stellte Dr. med. D._____ bei der Geschädig- ten verschiedene Verletzungen fest (Stauungsblutungen im Gesicht, Blut- ergüsse an der Oberlippeninnenseite, Verletzungen am Hals), die sich nicht mit dem Sturzereignis, dem anschliessenden Hochheben durch den Be- schwerdeführer oder dem Transport ins Spital erklären lassen. Die genann- ten Verletzungen waren frisch und als einzige plausible Erklärung erwähnte Dr. med. D._____ gewaltsame Handlungen im Sinne einer körperlichen Auseinandersetzung. Auch beim Beschwerdeführer wurden verschiedene kleinere Verletzungen festgestellt. Auch diesbezüglich stellt Dr. med. D._____ fest, dass die Verletzungen einzig durch eine körperliche Ausei- nandersetzung bzw. Abwehrhandlungen erklärbar seien. Dass diese von der Arbeit als Lastwagenchauffeur stammen könnten, schliesst Dr. med. D._____ hingegen aus. Im Weiteren wird festgehalten, dass sich die Be- schwerdeführerin in Lebensgefahr befunden habe. Damit bestehen ge- stützt auf das Spurenbild zum jetzigen Zeitpunkt konkrete objektive Hin- weise, dass es im Vorfeld des Sturzes der Geschädigten zu einer körperli- chen Auseinandersetzung zwischen der Geschädigten und dem Beschwer- deführer gekommen ist, wobei der Beschwerdeführer die Geschädigte ge- würgt hat. Dieses Ergebnis wird nun auch untermauert durch die neuen Aussagen der Geschädigten, welche angab, der Beschwerdeführer habe sie gewürgt und sie habe Todesangst gehabt, weshalb sie vom Balkon gesprungen sei. Die Geschädigte bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer geplant hatte, sie mit dem anlässlich der Spurensicherung auf dem Boden des Balkons fest- gestellten Gürtel (vgl. act. 61) zu würgen oder zu schlagen. Jedenfalls gab sie an, Todesangst gehabt zu haben und dass dies keineswegs der erste Vorfall häuslicher Gewalt gewesen sei. Die Geschädigte zeichnet das Bild eines gewalttätigen und krankhaft eifersüchtigen Ehemannes. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tat geplant hat, zumal er der Geschädigten gegen- über sagte, er habe es bereits am Vortag mit ihr erledigen wollen. Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, an den Aussagen der Geschädigten zu zweifeln. Auch verschiedene weitere Umstände lassen die Ausführungen des Be- schwerdeführers als wenig plausibel erscheinen. So gab die Zeugin an, sie habe ein feines Stöhnen gehört. Dies widerspricht jedoch der anfänglichen Schilderung der Geschädigten sowie des Beschwerdeführers, wonach sie geschrien habe. Im Weiteren wird im Festnahmerapport festgehalten, das geschilderte Sturzgeschehen scheine nicht plausibel, da die beschriebenen - 10 - Glasscheiben innerhalb der Balkonbrüstung seien und daher das Hinauf- klettern auf die Balkonbrüstung unwahrscheinlich sei (act. 67). Zusammengefasst sprechen verschiedene Umstände gegen die vom Be- schwerdeführer zu Protokoll gegebene Version der Geschehnisse. Zwar trifft es zu, dass die Geschädigte zunächst verneinte, dass es zu Streit und einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Ein solches Aussa- geverhalten ist in Fällen häuslicher Gewalt aber nicht untypisch. Gestützt auf das Gutachten des IRM sowie die neuen Aussagen der Geschädigten spricht die Indizienlage stark dafür, dass der Beschwerdeführer die Ge- schädigte gewürgt hat, dass eine Lebensgefahr bestand und er möglicher- weise geplant hatte, sie umzubringen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht damit ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Kollusi- onsgefahr. Ein blosses Näheverhältnis begründe noch keine Kollusionsge- fahr. Erforderlich seien konkrete Anhaltspunkte für geplante oder bereits eingeleitete Manipulationen. Solche Hinweise würden fehlen. Die Geschä- digte, die Nachbarin sowie der gemeinsame Sohn seien bereits einvernom- men worden. An deren Aussagen könne der Beschwerdeführer nichts mehr ändern. Auch sein Verhalten nach dem Sturz beweise keine Verdunke- lungsabsicht. Die Entscheidung, seine Frau selbst ins Spital zu fahren, könne mit Schock und fehlenden Sprachkenntnissen erklärt werden. Eine Beeinflussung könne höchstens auf dem Weg ins Spital stattgefunden ha- ben. Wenn die Beeinflussung bereits stattgefunden habe, sei eine weitere Beeinflussung nun nicht mehr möglich. Die Geschädigte habe ihn vollstän- dig entlastet. Diese Version könne aus Sicht des Beschwerdeführers gar nicht mehr "günstiger" werden. 4.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtli- chen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe- schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussa- gen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersu- chungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder ge- fährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunke- lungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe - 11 - der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollu- sionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Be- weismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1). 4.3. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das emotionale und räumliche Nähe- verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer, welche verheiratet sind und zusammen wohnen. Nachdem vorliegend der Vorwurf massiver häuslicher Gewalt im Raum steht, ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigte möglicher (weiterer) Beeinflussungsversuche durch den Beschwerdeführer kaum entziehen könnte. Die Geschädigte gab an, dass es andauernd Probleme in ihrer Beziehung gebe und dass sie Todes- angst habe. Auch versuchte sie zunächst, den Beschwerdeführer, ihren Sohn und letztlich das Bild einer intakten Familie zu schützen, indem sie den Beschwerdeführer nicht belastete. Wie bereits ausgeführt, ist dieses Aussageverhalten aber geradezu typisch in Fällen häuslicher Gewalt. Zwar scheint es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits auf dem Weg ins Spital versuchte, auf die Aussagen der Geschädigten einzuwirken. Jedenfalls gab die Geschädigte an, er habe darauf hingewirkt, anzugeben, dass der Sturz beim Schliessen des Fensters geschehen sei. Die Geschä- digte nahm die Schuld für den Sturz denn auch zunächst auf sich und stellt den Beschwerdeführer als liebevollen Ehemann dar, der "so etwas nie tun würde". Dass möglicherweise bereits Beeinflussungen stattgefunden ha- ben, bedeutet jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass mit der Untersuchungshaft vorliegend nicht auch weitere Beeinflus- sungsversuche verhindert werden könnten und müssten. Jedenfalls gab die Geschädigte an, Angst zu haben, wenn der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen würde. Der Beschwerdeführer ist denn auch, wie sich aus den Schilderungen der Geschädigten ergibt, zu massiver Gewalt bereit. Im Weiteren erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ver- sucht hat, den gemeinsamen Sohn zu beeinflussen. Jedenfalls bat dieser die Geschädigte, der Polizei nichts zu erzählen, da sie sonst den Be- schwerdeführer mitnehmen würden. Damit bestehen konkrete Hinweise auf eine bestehende, akute Kollusionsgefahr. Das Strafverfahren befindet - 12 - sich noch am Anfang und die weiteren Ermittlungen müssen kollusionsfrei durchgeführt werden können. Die Vorinstanz hat damit den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zutreffend bejaht. 4.4. Da ein einziger Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob auch Fluchtgefahr sowie qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegen. 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Untersuchungshaft. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zu beachten ist auch das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer nennt keine Ersatzmassnahmen, die geeignet wä- ren, die bestehende Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der im Raum stehenden schweren Delikte und der drohenden Strafe, wobei dem Beschwerdeführer möglicherweise auch eine Landes- verweisung droht, und da sich die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang befindet, erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädi- gung der amtlichen Verteidigerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 11. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli