des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren folglich eine Entschädigung von Fr. 1'603.35 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'603.35 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)