4.2.4. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Sohn E._____ sind demnach nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 deshalb aufzuheben. 5. Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.