und T._____ gezeigten Verhaltens – anders als in der Zeit davor – Kollusionshandlungen anlässlich oder aufgrund von Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer zu befürchten wären, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Gefahr, dass aussenstehende Personen auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer kommunizieren könnten, um Informationen zu Tatgeschehen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weiterzugeben oder abzustimmen, konnte mit der am 9. Juli 2025 erfolgten Verlegung des Beschwerdeführers vom Bezirksgefängnis Aarau Amtshaus in das Untersuchungsge-