Der E-Mail-Nachricht des Polizeibeamten S._____ an die fallführende Staatsanwältin vom 8. Juli 2025 ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei den "verschiedenen Personen" um I._____ (den Schwager des Beschwerdeführers) und T._____ (den jüngeren Sohn des Mitbeschuldigten O._____) handelte (Haftakten Reg. 2.3). Dass wegen des am 6. Juli 2025 von I._____ und T._____ gezeigten Verhaltens – anders als in der Zeit davor – Kollusionshandlungen anlässlich oder aufgrund von Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer zu befürchten wären, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und ist ebenfalls nicht ersichtlich.