, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschimpfung des Vollzugsangestellten wäre allenfalls mit einer Disziplinarsanktion zu ahnden gewesen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. § 11a lit. a und § 12 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 [SAR 253.331]).