4.2. 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe während eines Besuchs im Zentralgefängnis Lenzburg am 19. Juni 2025 einen Vollzugsangestellten beschimpft. Der E-Mail-Nachricht des Polizeibeamten S._____ an die fallführende Staatsanwältin vom 8. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass der Vollzugsbeamte den Besuch der Ehefrau des Beschwerdeführers nach 30 Minuten habe beenden wollen, da auf der Besuchsbewilligung "30 Minuten" gestanden habe. Gemäss der Ehefrau hätten sie jedoch stets eine Stunde zur Verfügung gehabt, was das Zentralgefängnis Lenzburg später bestätigt habe und wohl der Hausordnung entspreche.