235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung − selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen − grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 7B_293/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1).