Es würde sich dabei ohnehin nicht um kollusionsrelevante Verhaltensweisen handeln, welche die verfügten Einschränkungen rechtfertigen könnten. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu codierter oder nonverbaler Kommunikation seien reine Spekulationen, die lebensfremd und daher nicht zu hören seien. Hätte der Beschwerdeführer auf diese Weise kolludieren wollen, hätte er bereits mehrfach Gelegenheit dazu gehabt.