Der Vorfall vom 6. Juli 2025 basiere zudem nur auf subjektiven Wahrnehmungen. Konkrete, objektive Anhaltspunkte für das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers gebe es nicht, weshalb die geltend gemachten Kollusionshandlungen auch nicht erstellt seien. Überdies gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für kollusionsrelevante -8-