3.4. In der Stellungnahme vom 18. August 2025 entgegnete der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stütze sich im Wesentlichen und unverständlicherweise nach wie vor auf den angeblichen Vorfall vom 6. Juli 2025. Die behauptete Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit Aussenstehenden sei jedoch in keiner Weise erstellt. Gemäss seinen Informationen habe ein anderer Gefangener namens P._____ etwas gerufen und nicht er selbst. Der Vorfall vom 6. Juli 2025 basiere zudem nur auf subjektiven Wahrnehmungen.